Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.