Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0088

Rechtssatz

Rechtsnachfolger treten in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und müssen daher ua eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (Hinweis E 13.7.1978, 1680/77).