Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0088

Rechtssatz

Waren im Zeitpunkt der Wasserrechtsverhandlung die vom bewilligungspflichtigen Vorhaben (hier Ableitung von häuslichen Abwässern und Ableitung von Wasser aus einer Freibadanlage) betroffenen Anrainer noch nicht grundbücherliche Eigentümer des vom Projekt berührten Grundstücks, so wurde zu Recht (allein) ihr Rechtsvorgänger zur Verhandlung geladen (Hinweis E 14.9.1978, 978/78; E 15.7.1986, 86/07/0047).