Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0088

Rechtssatz

Eine bei der mündlichen Verhandlung übergangene Partei muß gem Paragraph 107, Absatz 2, WRG - welcher ausdrücklich auf Paragraph 102, Absatz eins, WRG Bezug nimmt - ihre Einwendungen - "binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden", erheben. Da das WRG gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, als Parteien unter anderem jene Personen bezeichnet, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) sonst berührt werden" - dazu gehört das Grundeigentum (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) -, also bereits die potentielle Beeinträchtigung ausreicht, ist die Parteistellung nicht erst davon abhängig, daß tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (Hinweis E 7.5.1991, 87/07/0128).