Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1991

Geschäftszahl

89/07/0082

Rechtssatz

Gem Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung der Privatgewässer - wozu auch Quellen zählen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG) - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel, die durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet werden, etwa eine Dienstbarkeit, gestützt sein (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).