Verwaltungsgerichtshof
19.11.1991
89/07/0082
Gem Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung der Privatgewässer - wozu auch Quellen zählen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG) - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel, die durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet werden, etwa eine Dienstbarkeit, gestützt sein (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).