Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1938/61 E 20. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Behörde das Anbringen eines Beteiligten, welches die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt, aus materiellen Gründen abgewiesen, anstatt es wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, so ist der Bf unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (Hinweis B 13.10.1953, 846/52, VwSlg 3136 A/1953).