Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0106 E 14. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.