Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0057
Verweigert der Eigentümer einer Gerinnestrecke sein Einverständnis für deren Inanspruchnahme zum Zwecke einer Verrohrung, so können allein durch die Errichtung eines nur 1 m neben dem offenen Gerinne liegenden Hauses, für welches im Falle der Nichtverrohrung das Eindringen von Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kann, nach Kenntnis von der die Verrohrung verbietenden Auflage noch keine "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse" (dh im öffentlichen Interesse; Hinweis E 14.9.1978, 978/78), wie sie eine Enteignung gemäß Paragraph 63, WRG verlangt, bewirkt werden, die eine neue Sachentscheidung (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) erlaubten.