Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0056 E 15. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0212).