Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1990

Geschäftszahl

89/07/0054

Rechtssatz

Über die Frage der Entschädigung ist dann, wenn die Partei mit einem sich als berechtigt erweisenden Vorbringen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung erfüllt hat, von Amts wegen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Verfahren über die Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG zu entscheiden, ohne daß es noch eines eigenen Entschädigungs"antrages" bedürfte (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).