Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

89/07/0049

Rechtssatz

Die Rechtsstellung eines von der Beh bestellten Sachwalters ist nicht etwa allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Kreise deröff Bediensteten anders zu beurteilen als bei der Bestellung eines Sachwalters, der diesem Kreis nicht angehört.