Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

89/07/0049

Rechtssatz

Die im Paragraph 37, Absatz 3, Tir FlVfLG 1978 vorgesehene Androhung durch die Aufsichtsbehörde das ERFORDERLICHE zu veranlassen, muß nicht in Bescheidform vorgenommen werden.