Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0044
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 2
Wenn eine Behörde einer Partei trotz deren Verlangen den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekannt gibt, so bewirkt dieses Versäumnis keine Verletzung von Rechten der Partei, soferne die Partei nicht daran gehindert wird, sich mit dem Gutachten konkret auseinanderzusetzen und ihre Gegenposition darzustellen. Daß der Bf gleichwohl durch das Nichterkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan.