Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1989

Geschäftszahl

89/07/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0033 E 21. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbehörde darf nicht die Ergebnisse eines (nicht mit dem Besch persönlich abgeführten) anderen Verwaltungsverfahrens übernehmen, sondern muss die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des dem Besch vorgeworfenen Tuns oder Unterlassens selbstständig prüfen. (hier: Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht).