Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
89/07/0033
Die Strafbehörde darf nicht die Ergebnisse eines (nicht mit dem Besch persönlich abgeführten) anderen Verwaltungsverfahrens übernehmen, sondern muss die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des dem Besch vorgeworfenen Tuns oder Unterlassens selbstständig prüfen. (hier: Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht).