Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/07/0033

Rechtssatz

Die Strafbehörde darf nicht die Ergebnisse eines (nicht mit dem Besch persönlich abgeführten) anderen Verwaltungsverfahrens übernehmen, sondern muss die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des dem Besch vorgeworfenen Tuns oder Unterlassens selbstständig prüfen. (hier: Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht).