Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0030

Rechtssatz

Weder die "Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren" noch die "Zuziehung zu einer kommissionellen Verhandlung" vermag für sich allein die Parteistellung zu begründen.