Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0025

Rechtssatz

Der Umfang der Anpassung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, WRG hängt vom gegebenen Erfordernis ab; eine vollständige Erneuerung ist nicht ausgeschlossen.