Der Umfang der Anpassung gemäß § 141 Abs 1 WRG hängt vom gegebenen Erfordernis ab; eine vollständige Erneuerung ist nicht ausgeschlossen.Der Umfang der Anpassung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, WRG hängt vom gegebenen Erfordernis ab; eine vollständige Erneuerung ist nicht ausgeschlossen.