Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0025
GRS wie 1326/63 B 27. Februar 1964 VwSlg 6254 A/1964 RS 3
Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem Paragraph 141, Absatz eins und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.