Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0025
Die jeweilige Beweislage für die Ermittlung bestimmter Sachverhaltselemente bürgt nicht für die vollkommene Richtigkeit einer Annahme überhaupt, sondern nur für die unter jeweils gegebenen Umständen anhand anzuwendender Beweisregeln hervorgekommenen Aspekte derselben, die (im Rahmen der Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen) auch korrigierbar ist.