Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0025
Daß ein Zeichnungsberechtigter zunächst unterfertigt und erst dann prüft, was das Schriftstück enthält und gegebenenfalls Weisung erteilt, das Schriftstück nicht abzusenden, weil dem Unterfertigenden nach der Prüfung Bedenken kommen, entspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung: in der Regel wird ein Berechtigter erst nach der Prüfung unterfertigen und, sollten ihm nachher noch Bedenken kommen, im Bewußtsein seiner Verantwortung seine Unterfertigung bis zur Klärung der bedenklichen Umstände in deutlich erkennbarer Weise zurücknehmen.