Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0025
Aus der möglichen Gesetzwidrigkeit einzelner Bestimmungen der Statuten für die Wassergenossenschaft kann nicht auf das Fehlen einer behördlichen Bestätigung dieser Statuten im Jahr 1889 geschlossen werden (sonst hätte sich die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1875 erübrigt); auch aus dem Fehlen der nach Paragraph 56, des Gesetzes vom 28.8.1870 über Benützungsleitung und Abwehr der Gewässer, Landesgesetzblatt Slbg Nr 32 aus 1870, (Nr 32 des 21ten Stückes der "Gesetze und Verordnungen für das Herzogtum Salzburg", Jahrgang 1870) geforderten Anerkennungsurkunde (wobei die "Anerkennung" mittelbar in der Bestätigung zum Ausdruck kommt, da die "Statuten" gemäß Paragraph 60, des genannten Gesetzes der Behörde lediglich "zur Kenntnis" zu bringen waren) - deren Ersichtlichmachung im Wasserbuch zwar gefordert, aber nicht konstitutiv war - kann nicht die Unwirksamkeit der behördlich "bestätigten" Satzung abgeleitet werden.