Verwaltungsgerichtshof
13.03.1990
89/07/0001
Das statuierte Erfordernis, die beabsichtigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage von Plänen anzuzeigen, kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen solcher Beilagen als nicht verbesserungsfähiger Mangel angesehen werden müßte. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt vielmehr einen gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar (Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084). AzF der Fristenhemmung gem Paragraph 28, Absatz eins, WRG durch eine mangels Planvorlage nicht formgerechte Erklärung der Wiederherstellungsabsicht.