Verwaltungsgerichtshof
13.03.1990
89/07/0001
Wurde eine Wasserkraftanlage als Erweiterung einer bereits bestehenden Wasserkraftanlage bewilligt und sohin ein eigenes Wasserbenutzungsrecht für die hinzugekommene Wasserkraftanlage nicht erteilt, so kann ein allfälliges Erlöschen des für beide Anlagen einheitlich bestehenden Rechtes nicht bloß für einen Teil der der Ausübung des Rechtes dienenden Anlage, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen nur hins des einheitlichen Wasserbenutzungsrechtes zur Gänze ausgesprochen werden (Hinweis E 2.7.1971, 92/71, VwSlg 8055 A/1971). Daran vermag auch die Möglichkeit, zumindest eine der beiden Wasserkraftanlagen unabhängig vom Bestehen der anderen betreiben zu können, nichts zu ändern.