Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0212

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, daß der Partei ein formelles Ablehnungsrecht gegen einen Amtssachverständigen nicht zusteht (Hinweis E 14.4.1975, 391/74, VwSlg 8807 A/1975), kann doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118), der als solcher von der Partei insbesondere dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 5.10.1970, 1563/69, VwSlg 7872 A/1970)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X04