Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0212
Die Widmungswidrigkeit reicht als solche nicht aus, ein dieser Widmung nicht entsprechendes Bauvorhaben nicht zu genehmigen; vielmehr ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (Hinweis E VS 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979).
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X02