Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
89/06/0207
Liegt (über die Bezeichnung hinaus) ein im Verhältnis zu einem bewilligten Objekt gänzlich anderes Bauwerk vor, so ist gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 1978 der Abbruch zu verfügen. Handelt es sich bloß um solche Abweichungen vom (aufrechten) Baukonsens, die das Gebäude nicht als ein gänzlich anderes erscheinen lassen, so ist iSd Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und Absatz 3, Tir BauO 1978 die weitere Frage zu prüfen, ob die Abweichungen vom Konsens unbehebbar sind (und daher der Abbruch gemäß Paragraph 40, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Tir BauO 1978 zu verfügen ist) oder ob mit einem Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis E 1.10.1980, 403/80, VwSlg 10247 A/1980).