Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0207

Rechtssatz

Enthält ein Bauansuchen keinen Bauplan, sondern lediglich einen Lageplan, so ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen ein der Baubeschreibung annähernd entsprechender Bauplan des "Soll-Zustandes" zu rekonstruieren und mit dem "Ist-Zustand" zu vergleichen, wobei die (materiell verstandene) Beweislast für das Vorliegen von Abweichungen der tatsächlichen von der bewilligten Ausführung des Bauwerkes die Behörde trifft. Verbleibende Unklarheiten haben die Vermutung der Konsensmäßigkeit für sich.