Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
89/06/0207
Bei bloßen Abweichungen vom Baukonsens kommt bei Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 Tir BauO 1978 grundsätzlich nicht nur der gänzliche Abbruch, sondern allenfalls auch die Erteilung ua des (die Konsensgemäßheit bewirkenden) Bauauftrages zur Beseitigung der konsenslosen Abweichung in Betracht.