Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
89/06/0184
Der Grundteilungsplan, der Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch ist, kommt als Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG für die Lösung der im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung bedeutsamen Vorfrage, ob die zu verbauende Grundfläche (ganz oder teilweise) dem Nachbarn gehört, in Betracht.