Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0184

Rechtssatz

Der Grundteilungsplan, der Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch ist, kommt als Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG für die Lösung der im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung bedeutsamen Vorfrage, ob die zu verbauende Grundfläche (ganz oder teilweise) dem Nachbarn gehört, in Betracht.