Für die Frage der Enteignung kommt es gemäß § 50 Abs 1 LStVwG 1964 nur auf die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung an.Für die Frage der Enteignung kommt es gemäß Paragraph 50, Absatz eins, LStVwG 1964 nur auf die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung an.