Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1990

Geschäftszahl

89/06/0170

Rechtssatz

Für die Frage der Enteignung kommt es gemäß Paragraph 50, Absatz eins, LStVwG 1964 nur auf die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung an.