Verwaltungsgerichtshof
26.04.1990
89/06/0170
Die Unterlassung eines Beweissicherungsverfahrens darüber, ob durch die Landesstraße der Brunnen des Liegenschaftseigentümers beeinträchtigt wird, stellt keinen Mangel des Straßenbewilligungsverfahrens bzw Enteignungsverfahrens dar.