Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1990

Geschäftszahl

89/06/0170

Rechtssatz

Die Unterlassung eines Beweissicherungsverfahrens darüber, ob durch die Landesstraße der Brunnen des Liegenschaftseigentümers beeinträchtigt wird, stellt keinen Mangel des Straßenbewilligungsverfahrens bzw Enteignungsverfahrens dar.