Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

89/06/0157

Rechtssatz

Auch wenn die jeweilige Verwaltungsvorschrift eine höhere Freiheitsstrafe vorsieht, darf die Höchstgrenze von sechs Wochen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschritten werden.