Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

89/06/0157

Rechtssatz

Wird lediglich eine Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei getrennten Geschäften erteilt, die nach den Planungsunterlagen separate Eingänge aufweisen und durch eine Zwischenwand getrennt sein sollen, so entsteht durch die Nichterrichtung der Trennwand zwischen den beiden selbständigen Geschäften ein ganz anderes Gebäude, als mit dem seinerzeitigen Bescheid bewilligt worden ist, nämlich ein Einkaufszentrum iSd Paragraph 16 b, Tir ROG 1984, weshalb das ganze Gebäude als konsenslos anzusehen ist (Hinweis E 25.10.1990, 88/06/0127).