Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

89/06/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0258 E 26. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geschoß ist in die Bebauungsdichte auch dann einzurechnen, wenn es nicht zur Gänze unterhalb des Dachraumes liegt.