Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

89/06/0109

Rechtssatz

Aus der Zusammenschau des Paragraph eins, Absatz 2, der BebauungsdichteV und des Paragraph 31, Stmk BauO und Paragraph 42, Absatz 2, Litera d, Stmk BauO ergibt sich, dass ein Gebäudeabschnitt, um in die Berechnung einbezogen werden zu können, auch die erforderliche Raumhöhe aufweisen muss und diese an keiner Stelle niedriger als 1,5 m sein darf.