Verwaltungsgerichtshof
23.11.1989
89/06/0109
Aus der Zusammenschau des Paragraph eins, Absatz 2, der BebauungsdichteV und des Paragraph 31, Stmk BauO und Paragraph 42, Absatz 2, Litera d, Stmk BauO ergibt sich, dass ein Gebäudeabschnitt, um in die Berechnung einbezogen werden zu können, auch die erforderliche Raumhöhe aufweisen muss und diese an keiner Stelle niedriger als 1,5 m sein darf.