Eine privatrechtliche Einwendung kann nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen (hier: Einwendung des Miteigentums an einem Zufahrtsweg iSd § 4 Abs 1 Tir BauO).Eine privatrechtliche Einwendung kann nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen (hier: Einwendung des Miteigentums an einem Zufahrtsweg iSd Paragraph 4, Absatz eins, Tir BauO).