Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0089

Rechtssatz

Eine privatrechtliche Einwendung kann nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen (hier: Einwendung des Miteigentums an einem Zufahrtsweg iSd Paragraph 4, Absatz eins, Tir BauO).