Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0054
Ein projektbezogener Bescheid (hier ein Abbruchbescheid iSd Paragraph 40, Tir BauO 1978) entfaltet nicht nur für und gegen die Parteien des Verfahrens selbst, sondern (darüberhinaus) auch für und gegen deren Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum Rechtswirkungen (Hinweis E 28.4.1954, 2817/52, VwSlg 3390 A/1954). Gegenüber einer übergangenen Partei (oder deren Rechtsnachfolger) kann auch ein mit dinglicher Wirkung ausgestatteter Bescheid keine Rechtwirkungen entfalten.
Vorgeschichte:
85/06/0215 E 5. März 1987;
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X08