Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0054

Rechtssatz

Ein projektbezogener Bescheid (hier ein Abbruchbescheid iSd Paragraph 40, Tir BauO 1978) entfaltet nicht nur für und gegen die Parteien des Verfahrens selbst, sondern (darüberhinaus) auch für und gegen deren Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum Rechtswirkungen (Hinweis E 28.4.1954, 2817/52, VwSlg 3390 A/1954). Gegenüber einer übergangenen Partei (oder deren Rechtsnachfolger) kann auch ein mit dinglicher Wirkung ausgestatteter Bescheid keine Rechtwirkungen entfalten.

Beachte

Vorgeschichte:

85/06/0215 E 5. März 1987;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X08