Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0054

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 40, Tir BauO 1978 geht dahin, vor Erlassung eines Abbruchauftrages dessen Adressaten durch Einhaltung einer formalisierten Abfolge von Verfahrensschritten von der Konsenswidrigkeit Kenntnis und Gelegenheit zu verschaffen, den Konsens durch die Einholung einer Baubewilligung - nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten - nachzuholen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks, wie er im Wortlaut des Paragraph 40, Tir BauO 1978 dem Sinne nach seinen Ausdruck findet, ist es aber erforderlich, gegenüber jedem potentiellen Adressaten eines Abbruchbescheides dieses formalisierte Verfahren einzuhalten.

Beachte

Vorgeschichte:

85/06/0215 E 5. März 1987;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X07