Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0054
Der Zweck des Paragraph 40, Tir BauO 1978 geht dahin, vor Erlassung eines Abbruchauftrages dessen Adressaten durch Einhaltung einer formalisierten Abfolge von Verfahrensschritten von der Konsenswidrigkeit Kenntnis und Gelegenheit zu verschaffen, den Konsens durch die Einholung einer Baubewilligung - nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten - nachzuholen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks, wie er im Wortlaut des Paragraph 40, Tir BauO 1978 dem Sinne nach seinen Ausdruck findet, ist es aber erforderlich, gegenüber jedem potentiellen Adressaten eines Abbruchbescheides dieses formalisierte Verfahren einzuhalten.
Vorgeschichte:
85/06/0215 E 5. März 1987;
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X07