Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0054

Rechtssatz

Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).

Beachte

Vorgeschichte:

85/06/0215 E 5. März 1987;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X05