Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0054
Ist eine Person im Spruch eines erstinstanzlichen (im Instanzenzug bestätigten) Bescheides nicht erwähnt, so richtet sich dieser Bescheid nicht an sie, weshalb sie dem Verfahren auch nicht als Partei beizuziehen ist (Hinweis E 15.12.1988, 88/06/0206).
Vorgeschichte:
85/06/0215 E 5. März 1987;
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X02