Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0054

Rechtssatz

Ist eine Person im Spruch eines erstinstanzlichen (im Instanzenzug bestätigten) Bescheides nicht erwähnt, so richtet sich dieser Bescheid nicht an sie, weshalb sie dem Verfahren auch nicht als Partei beizuziehen ist (Hinweis E 15.12.1988, 88/06/0206).

Beachte

Vorgeschichte:

85/06/0215 E 5. März 1987;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X02