Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0013

Rechtssatz

Der in einem räumlichen Entwicklungskonzept (generell) angestrebten Zielsetzung der "Entflechtung von Mischnutzungen" wird durch die allfällige gewerbliche Nutzung einer zwischen zwei Wohnhäusern befindlichen Baulücke nicht entsprochen