Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0013
Der in einem räumlichen Entwicklungskonzept (generell) angestrebten Zielsetzung der "Entflechtung von Mischnutzungen" wird durch die allfällige gewerbliche Nutzung einer zwischen zwei Wohnhäusern befindlichen Baulücke nicht entsprochen