Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0013
Die Lage und Nutzungsart sich "in der Nachbarschaft" zu einem den Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens bildenden Bauwerk (hier "Gartenhäuschen") befindlicher "Wohnobjekte und Gewerbeobjekte" sowie ihre Beziehung im Raum zueinander (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0084) sowie zu den Planungszielen der jeweiligen Gemeinde darzustellen, ist Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, da es sich dabei um notwendige Entscheidungsgrundlagen für die Beantwortung der Frage handelt, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102); hängt doch die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegen die erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde verstößt, unter anderem maßgebend auch davon ab, ob sich das betreffende Objekt in Streulage (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0155), in Randlage (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0087) oder in der Situation einer Baulücke befindet (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0062).