Verwaltungsgerichtshof
16.06.1992
89/05/0169
Feuchtigkeitsschäden in Wänden und Fußböden stellen ein Beispiel für die Behebung von ernsten Schäden eines Hauses dar, welche dem Vermieter auch in einem vermieteten Gegenstand obliegen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19te Aufl, Randziffer 8 zu Paragraph 3, MRG). Bei Behebung ernster Schäden kann die vorübergehende Benützung und Veränderung iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG bis zur vorübergehenden Räumung des Mietgegenstandes durch den Mieter führen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19 Aufl, Randziffer 7 zu Paragraph 8, MRG).