Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Geschäftszahl

89/05/0169

Rechtssatz

Von einer mangelnden Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages kann keine Rede sein, wenn der Verpflichtete aufgrund des ihm erteilten Auftrages imstande ist, einen hinsichtlich Ausmaß und Preis detaillierten Kostenvoranschlag anläßlich der Berufung vorzulegen.