Verwaltungsgerichtshof
16.06.1992
89/05/0169
Von einer mangelnden Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages kann keine Rede sein, wenn der Verpflichtete aufgrund des ihm erteilten Auftrages imstande ist, einen hinsichtlich Ausmaß und Preis detaillierten Kostenvoranschlag anläßlich der Berufung vorzulegen.