Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Geschäftszahl

89/05/0169

Rechtssatz

Eine gesundheitsschädliche Durchfeuchtung ist als Baugebrechen iSd Paragraph 129, Absatz 2 und Absatz 4, Wr BauO anzusehen.