Verwaltungsgerichtshof
16.06.1992
89/05/0169
Eine gesundheitsschädliche Durchfeuchtung ist als Baugebrechen iSd § 129 Abs 2 und Abs 4 Wr BauO anzusehen.Eine gesundheitsschädliche Durchfeuchtung ist als Baugebrechen iSd Paragraph 129, Absatz 2 und Absatz 4, Wr BauO anzusehen.