Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

89/05/0143

Rechtssatz

Dass ein Amtssachverständiger mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 55, Absatz eins, Satz 2 AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X04