Dass ein Amtssachverständiger mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus § 55 Abs 1 Satz 2 AVG.Dass ein Amtssachverständiger mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 55, Absatz eins, Satz 2 AVG.