Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
89/05/0143
Die Auffassung, dass ein Landwirt und Gastwirt grundsätzlich berechtigt sei, Gerätschaften auf seinem Grundstück zu lagern, ohne Sorge dafür tragen zu müssen, dass diese Gerätschaft nicht Rost ansetzt, trifft nur insoweit zu, als hiermit die mangelnde Pflege nicht zur Verwahrlosung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Krnt OrtsbildpflegeG wird. Auf die Funktionstüchtigkeit der Geräte kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X02