Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Geschäftszahl

89/05/0128

Rechtssatz

Ein Nachbar besitzt auch dann, wenn er dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden ist, keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E 16.2.1984, 2780/80).