Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

89/05/0118

Rechtssatz

Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen.