Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

89/05/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/74 E 14. April 1975 VwSlg 8807 A/1975 RS 5

Stammrechtssatz

Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muß schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden.